Urlaub: Versicherungsschutz für die schönsten Wochen des Jahres

– Reiserücktrittsversicherung – falls der Urlaub ins Wasser fällt
– Auslandsreisekrankenversicherung – falls Schlimmeres passiert als ein Mückenstich
– Unfallversicherung – falls Sport & Spiel sehr schmerzhaft werden

Köln, 28. Mai 2014 – Ob pauschal oder individuell, ob mit Vollpension oder nur mit Frühstück – jeder hat seine eigenen Vorstellungen von einem gelungenen Urlaub. In einem aber sind sich alle einig: Es sollen möglichst die schönsten Wochen des Jahres werden. Damit dies funktioniert, genügen strahlende Sonne, blaues Meer und Sandstrände soweit das Auge reicht allein nicht. Denn „ohne passenden Versicherungsschutz kann der Urlaub für alle Beteiligten zum Stress werden“, warnt Philipp Gruhn, Leiter Produktmanagement bei der OVB Vermögensberatung AG in Köln. Und fügt hinzu: „Diese Vorsorge ist angesichts ihres Nutzens, den sie im Ernstfall hat, vergleichsweise preiswert.“

Reiserücktrittsversicherung, falls der Urlaub ins Wasser fällt
Unverhofft kommt oft. Auch kurz vor Beginn des Urlaubs, sobald das Reisefieber auf seinen Siedepunkt zusteuert. Vor allem Familien mit Kindern haben diese Erfahrung zigtausendfach gemacht. Denn falls die Kleinen und Kleinsten ein paar Tage vor dem Abflug kränkeln, woraus sich dann eine handfeste Mittelohrentzündung oder eine Magen-Darm-Grippe entwickelt, müssen die schönsten Wochen ins Wasser fallen. Die Absage des Urlaubs wegen der Erkrankung eines der Teilnehmer ist in der Regel sehr kostspielig. Denn Reiseveranstalter verlangen dafür teils erhebliche Stornogebühren. Diese fallen umso höher aus, je weniger Zeit bis zum Reisebeginn noch verbleibt.

„Nur mit einer Reiserücktrittsversicherung können verhinderte Urlauber vermeiden, dass sie vom Regen in die Traufe kommen – also zahlen müssen, obwohl sie daheim bleiben“, sagt OVB-Experte Gruhn. Dieser vergleichsweise preiswerte Versicherungsschutz macht sich bezahlt, weil im Ernstfall – sobald also eine Reise nicht angetreten werden kann – die Rücktritts- bzw. Stornokosten übernommen werden. Manche Anbieter gewähren zusätzlich eine sogenannte Urlaubsgarantie. „Hier wird der gesamte Reisepreis erstattet, sofern der Urlaub gleich in der ersten Woche abgebrochen werden muss“, fügt Philipp Gruhn hinzu.

Auslandsreisekrankenversicherung schließt Leistungslücken
Außerhalb der Europäischen Union (EU) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse normalerweise keine Behandlungskosten, sofern kein Sozialabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland besteht. Auch die Kosten eines Krankenrücktransports werden nicht bezahlt. Dies mag kein großes Problem sein, falls der Arzt vor Ort im Urlaubsland lediglich einen etwas stärkeren Sonnenbrand oder Magen-Darm-Probleme behandeln muss. Weitaus teurer jedoch wird die medizinische Versorgung nach einem Unfall, zum Beispiel beim Wandern, Wassersport oder Skilaufen. Inklusive dem möglicherweise nötigen Rücktransport kommen dann auf den Urlauber oft Kosten von mehreren Tausend Euro zu.

„Deshalb raten auch Verbraucherschützer zum Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung, weil diese die Kosten für sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen übernimmt. Auch der Rücktransport ins Heimatland gehört dazu“, erklärt Philipp Gruhn von der OVB Vermögensberatung AG. Auch privat Krankenversicherte sollten vor Reiseantritt die Bedingungen ihres Vertrages prüfen. „Oftmals verstecken sich auch hier Lücken im Auslandsschutz“, weiß Experte Gruhn. Für oft weniger als 20 Euro Jahresbeitrag ist die Auslandsreisekrankenversicherung eine sinnvolle Vorsorge bei einem ununterbrochenen Aufenthalt außerhalb Deutschland bis zu acht Wochen. Ein Vertrag ist auf 12 Monate befristet und verlängert sich in der Regel automatisch um weitere 12 Monate.

Urlauber sollten beachten, dass die Auslandsreisekrankenversicherung manche ärztlichen Leistungen oder Hilfsmittel nicht übernimmt. Etwa die Kosten für absehbare Untersuchungen, zum Beispiel während einer Schwangerschaft. Die Kostenübernahme wird ebenfalls verweigert beim sogenannten Gesundheitstourismus, also von langer Hand vorbereiteten ärztlichen Behandlungen im Ausland.

Private Unfallpolice: Schutz rund um die Uhr und weltweit
Ob beim Sport, zuhause in der Küche oder beim Skilaufen im Urlaub – 80 Prozent der Unfälle ereignen sich in der Freizeit und deshalb zu denkbar ungünstigen Gelegenheiten. Denn „die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur für den Fall, dass etwas während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin bzw. zurück passiert“, warnt Philipp Gruhn. Folge: Bei lebenslangen körperlichen Schäden nach einem Unfall im Urlaub zahlt die Gesetzliche keinen Cent. Für die private Unfallversicherung hingegen ist es völlig unerheblich, ob das Malheur in der Montagehalle einer Firma oder aber auf einer der Skipisten in den Schweizer Alpen geschieht.

Die Höhe der finanziellen Leistungen orientiert sich in der Regel am Grad der Invalidität, der in Prozent angegeben wird. Dieser wiederum fußt auf der sogenannten Gliedertaxe. „Sobald ein bestimmter Invaliditätsgrad erreicht ist, überweist die private Unfallversicherung den vertraglich vereinbarten Kapitalbetrag und, soweit vereinbart, eine lebenslange Invaliditätsrente“, erläutert OVB Stratege Gruhn. Abgedeckt sind oft auch die nach einem Unfall nötigen Hilfs- und Pflegeleistungen wie Taxifahrten zu Ärzten.

Millionen Urlauber in Deutschland schwärmen Jahr für Jahr von den schönsten Wochen. Erholung und Entspannung pur, gute Laune und prima Klima. „Die private Versicherungsvorsorge gehört ebenfalls zu einer sorgfältigen Urlaubsplanung. Nach dem Motto: Gut, wenn man sie hat. Besser, wenn man sie nicht braucht“, sagt Philipp Gruhn von der OVB Vermögensberatung AG in Köln.

Extra-Service für Urlauber
Interessante Gerichtsurteile rund um die private Versicherungsvorsorge

– Reiserücktrittsversicherung: Eine Vertragsklausel, wonach die Kosten von Behandlungen psychischer Erkrankungen nicht übernommen werden, ist zulässig (Amtsgericht München, Az.: 172 C 3451/13).
– Reiserücktrittsversicherung: Treten in der Schwangerschaft Komplikationen auf, so dass eine gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten werden kann, muss die Reiserücktrittsversicherung die Kosten für die Stornierung übernehmen. Eine Schwangerschaft kann eine „unerwartet schwere Erkrankung“ sein, für deren Behandlung die Versicherung aufkommen muss (Amtsgericht München, Az.: 224 C 32365/11).
– Verfolgungsjagd: Wer sich bei der Verfolgung eines Taschendiebs verletzt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der Verfolgungsjagd muss es hauptsächlich um die Festnahme des Täters gehen und nicht um die Wiederbeschaffung der entwendeten Dinge (Sozialgericht Berlin, Az.: S 163 U 279/10).
– Nicht wach: Ereignet sich während des Schlafwandelns ein Unfall, so sind daraus resultierende körperliche Schäden nicht von der Unfallversicherung gedeckt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind nämlich Unfälle wegen einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, wozu auch das Schlafwandeln gehört (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 1 U 120/10).
– Blauer Dunst: Der Armbruch während einer Raucherpause ist kein Arbeitsunfall, weil es sich beim Rauchen um die private Entscheidung des Rauchers handelt, die keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat (Sozialgericht Berlin, Az.: S 68 U 577/12).

Und wer sich noch ein wenig Urlaubsgeld dazuverdienen will, für den könnte unsere kommende Informationsveranstaltung von Interesse sein! (hier klicken)

Dieser Beitrag wurde unter Existenzsicherung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte noch die Anti-Spam Abfrage ausfüllen - Danke! * Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.