Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2015 beantragen!

Lohnsteuer-Freibeträge müssen erneut beantragt werden!

Ab Oktober 2014 – spätestens jedoch bis zum 30.11.2015 – kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit allerdings die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden. Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, werden ohne neuen Antrag weiterhin berücksichtigt.

Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen.

Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen der Lohnsteuer führen.

Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2015 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres 2015, besteht auch eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre gültigen „ELStAM“ („Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) einsehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.elsteronline.de.

Informationsschreiben der Dr. M. Mertens, H. Kohnle & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 07.11.2014

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