Riester-Rente: Höheren Garantiezins und staatliche Förderung sichern

• Stichtag 1.1.2015: Vorheriger Vertragsabschluss bringt mehr Verzinsung
• Förderung: Zulagen und Steuerersparnis verringern Eigenaufwand
• Wohn-Riester: Kluge Finanzierungsstrategie für die eigenen vier Wände

Köln, 25. November 2014 – Nach der aktuellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Riester-Rente das Erfolgsmodell der eigenen Altersvorsorge. Gut 16 Millionen Verträge zählten die Ministerialen Ende des dritten Quartals 2014. Platzhirsche sind die Versicherer mit rund 11 Millionen Policen. Gefolgt von den Fondsgesellschaften mit gut 3 Millionen Verträgen. Um die 1,3 Millionen Menschen in Deutschland haben sich bislang für einen Wohn-Riester-Vertrag entschieden. Nur etwas mehr als 800.000 Verträge konnten Banken und Sparkassen vermitteln. „Riestern ist seit mehr als zehn Jahren eine bewährte und lukrative Form der eigenen Altersvorsorge. Daran wird sich auch künftig nichts ändern“, ist Philipp Gruhn, Leiter Produktmanagement bei der OVB Vermögensberatung AG in Köln, überzeugt. Bis Silvester 2014 lohne der Vertragsabschluss besonders.

Garantiezins sinkt ab 1. Januar auf 1,25 Prozent
Weil die Renditen für als sicher geltende Staatsanleihen und andere Zinspapiere in den vergangenen Jahren deutlich auf ein heute historisch niedriges Niveau gesunken sind, muss auch der sogenannte Höchstrechnungszins, landläufig „Garantiezins“ genannt, bei Kapitalversicherungen ein weiteres Mal gesenkt werden. Und zwar von aktuell 1,75 auf künftig 1,25 Prozent. Wichtig: „Die Zinssenkung betrifft nicht laufende, sondern ausschließlich nach dem 31.12.2014 neu abgeschlossene Riester-Verträge“, erklärt OVB Experte Gruhn. Folge: Wer schon seit Längerem riestert, profitiert von höheren Garantiezinsen. Der Höchstrechnungszins betrug zum Beispiel in 2001, dem ersten Riester-Jahr, 3,25 Prozent. Veränderungen beim Garantiezins, ob nun nach oben oder nach unten, erfolgen nicht automatisch. Sie werden vom Bundesfinanzministerium, auf Empfehlung der Versicherungsmathematiker in der Deutschen Aktuarsvereinigung, entsprechend den Entwicklungen an den Kapital- und Zinsmärkten vorgegeben.

Staatliche Zertifizierung und Kontrolle
Von Beginn an haben Riester-Sparer größtmögliche Anlage- und Vorsorgesicherheit. Denn „der Gesetzgeber verlangt, dass das Riester-Vermögen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mindestens die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge und erhaltenen staatlichen Zulagen erreicht“, erklärt Philipp Gruhn von der OVB Vermögensberatung AG. Jedes Riester-Produkt muss staatlich zertifiziert sein, bevor es verkauft werden darf. Ohne Beitrags- und Zulagengarantie erfolgt diese Zertifizierung nicht.

Staatliche Förderung: Zulagen und vielleicht auch Steuerersparnis
Riester-Sparer erhalten die staatliche Förderung entweder direkt als Zulage oder indirekt als Steuerersparnis. Beides gleichzeitig zu nutzen ist nicht möglich. Bei der Zulage wird unterschieden zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage. Beide wurden zuletzt im Jahr 2008 erhöht. Die Grundzulage auf 154 Euro pro Person und Jahr, die Kinderzulage auf 185 Euro je Sprössling.

Eine Ausnahme gilt für den Nachwuchs, der nach dem 31.12.2007 geboren wurde. „Für ihn erhalten Eltern 300 Euro Kinderzulage jährlich“, erläutert Philipp Gruhn. Ebenfalls seit dem Jahr 2008 bekommen Berufseinsteiger, die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen einmaligen Förderbonus von 200 Euro.

Manche Riester-Sparer können eine noch höhere staatliche Förderung als die Zulagen herausholen, indem sie maximal 2.100 Euro jährliche Vorsorgebeiträge als Sonderausgaben beim Finanzamt Steuern sparend geltend machen. Davon profitieren in der Hauptsache Riester-Fans mit vergleichsweise hohen Einkommen und deshalb hoher steuerlicher Belastung.

Tipp: Den Sonderausgabenabzug beantragen Riester-Sparer bei der Steuererklärung mit dem ausgefüllten Formular „Anlage AV“. OVB Experte Gruhn empfiehlt Riester-Sparern, „gemeinsam mit einem versierten Berater in diesen Wochen zu überprüfen, ob bei laufenden Verträgen in diesem Jahr die staatliche Förderung komplett ausgeschöpft wird.“ Vergleichbares gilt für mögliche Steuerersparnisse.

Wohn-Riester: Finanzierungsstrategie für die eigenen vier Wände
Seit dem Jahr 2008 können Riester-Sparer ihr Vorsorgevermögen auch für die Finanzierung und Entschuldung selbst genutzten Wohneigentums verwenden. Der amtliche Begriff dafür lautet „Eigenheimrente“. Landläufig ist vom „Wohn-Riester“ die Rede. Unterschieden werden zwei Fördermöglichkeiten. Nämlich:

Der Sparer kann das bereits vorhandene Versorgungsvermögen (inklusive staatlicher Förderung) eines laufenden Riester-Vertrags als Eigenkapital beim Erwerb selbst genutzten Wohneigentums verwenden. Alternativ dazu kann ein Immobilieneigentümer durch die Entnahme von Kapital aus dem Riester-Vermögen ein laufendes Hypotheken-Darlehen (teilweise) tilgen.
Insbesondere durch den Abschluss eines Riester-Bausparvertrags kann die staatliche Vorsorge-Förderung sinnvoll zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden. „Durch die eigenen Riester-Beiträge und Zulagen bzw. die Steuerersparnis ist eine Eigenkapitalbildung möglich, die die Haushaltskasse des künftigen Eigentümers bzw. Bauherrn schont“, betont OVB Stratege Philipp Gruhn.
Fazit: Die Riester-Rente ist und bleibt ein exzellenter Baustein der eigenen Altersvorsorge. „In Kombination mit weiteren Vorsorge-Angeboten lässt sich die bei vielen drohende Altersarmut verhindern“, ist Philipp Gruhn überzeugt.

Extra-Service für Verbraucher
Interessante Gerichtsurteile rund um das Thema „Riester-Rente und eigene Altersvorsorge“

· Schlechte Arbeit: Sobald ein Mitarbeiter eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers einen Ruheständler falsch berät, kann es sich um eine sogenannte Amtspflichtverletzung handeln. Mit der Folge, dass dem falsch beratenen Versicherungsmitglied Schadenersatz zustehen kann (OLG München, Az.: 1 U 5070/10).
· Eigener Riester-Vertrag: Ein sogenannter mittelbar zulageberechtigter Ehegatte hat nur dann Anspruch auf staatliche Riester-Förderung (Zulage bzw. Steuerersparnis), falls er einen eigenen Riester-Vetrag abschließt (Bundesfinanzhof, Az.: X R 33/07).
· Keine Anrechnung: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung mindern nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II. Diese Beiträge bleiben demnach bei der Berechnung dieser staatlichen Unterstützung unberücksichtigt (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 118/07).

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Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2015 beantragen!

Lohnsteuer-Freibeträge müssen erneut beantragt werden!

Ab Oktober 2014 – spätestens jedoch bis zum 30.11.2015 – kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit allerdings die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden. Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, werden ohne neuen Antrag weiterhin berücksichtigt.

Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen.

Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen der Lohnsteuer führen.

Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2015 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres 2015, besteht auch eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre gültigen „ELStAM“ („Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) einsehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.elsteronline.de.

Informationsschreiben der Dr. M. Mertens, H. Kohnle & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 07.11.2014

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