Finanztipps: Woran 2016 noch zu denken ist

Beitrag von Stefan Terliesner vom 10.11.2016 auf Procontra-Online.de

Zum Ende des Jahres kann es sinnvoll sein, sich ein wenig Zeit für das Thema Finanzen zu nehmen, um keine Termine zu versäumen und keine finanziellen Vorteile zu verschenken.


Lange dauert das Jahr 2016 nicht mehr – einiges kann in diesem Jahr allerdings noch erledigt werden. Foto: geralt – pixabay.de

Worauf Verbraucher bis zum Jahresende achten sollten, hat der Finanzdienstleister Plansecur aus Kassel zusammengestellt. Wir geben den Text in leicht gekürzter Form wieder:

1. Gesetzliche Pflegepflichtversicherung wird von 2017 an neu geregelt: Zum Jahresbeginn 2017 tritt die zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Es betrifft die gesetzliche Versicherung und setzt unter anderem den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um.

Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Umstellung der Begutachtung lösen die Pflegegrade die Einteilung nach Pflegestufen ab. Auch nach der Novellierung deckt die gesetzliche Pflegeversicherung die Kosten im Pflegefall nicht komplett ab: Sie ist ein Teilkaskoschutz. Wer sich noch 2016 für eine private Zusatzpolice entscheidet, erhält einen Beitragsvorteil (siehe auch 3.).

2. Höchstrechnungszins für Lebens- und Rentenversicherungen wird erneut abgesenkt: Der Höchstrechnungszins, landläufig auch „Garantiezins“ genannt, wird zum Jahresbeginn 2017 von aktuell 1,25 Prozent auf 0,9 Prozent gesenkt. Diese Absenkung ist nur für Neuverträge gültig.

3. Absenkung des Höchstrechnungszinses lässt Beiträge für notwendige Versicherungen steigen: Ein weiterer Aspekt der Senkung des Höchstrechnungszinses ist die Auswirkung auf andere Versicherungstypen wie Pflege-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Experten schätzen, dass bei Neuabschlüssen von 2017 an die monatlichen Beiträge je nach Alter und Versicherungsdauer um mehr als zehn Prozent steigen können.

Wer noch eine Absicherung für diese Risiken benötigt, sollte noch 2016 handeln. Grund für die zu erwartende Beitragssteigerung ist, dass die Versicherer im geringeren Zinsumfeld mehr Kapital benötigen, um Reserven aufzubauen. Diese Mittel werden gebraucht, um im Leistungsfall die Ansprüche der Versicherten bedienen zu können.

4. Bei staatlich geförderter Altersvorsorge komplette Förderung sichern:

a) Riester-Rente: Bei Riester-Verträgen sind Zuzahlungen bis zur Höchstgrenze möglich, um die volle Förderung auszuschöpfen. Die Zuzahlung für 2016 kann noch bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen. Achtung: Der Zulagenantrag für das Jahr 2014 ist dem Anbieter auch spätestens zum 31. Dezember 2016 vorzulegen.

Mit einem Dauerzulagenantrag entfallen die jährlichen Angaben zum Einkommen. Dann sind dem Anbieter nur noch relevante Änderungen mitzuteilen, zum Beispiel die Geburt eines Kindes. Die Untergrenze für den Eigenbeitrag liegt für alle Riester-Sparer bei 60 Euro pro Jahr. Tipp für Beamte: Sie sind nur zulagenberechtigt, wenn sie gegenüber ihrer Besoldungsstelle schriftlich die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.

b) Rürup-Rente: Selbstständige, die ihre Einnahmensituation oft erst am Jahresende überblicken, sollten über den Abschluss einer Rürup-Rente nachdenken. Diese kann mit einer Einmalzahlung beginnen. Außerdem kann in bestehende Verträge zugezahlt werden. 2016 können 22.766 Euro (45.532 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnerschaften) eingezahlt werden.

Von dieser Summe sind in diesem Jahr 82 Prozent (18.669 Euro bzw. 37.338 Euro für Berechtigte wie oben) steuerlich abzugsfähig. Die Rürup-Rente ist die einzige staatlich geförderte private Altersvorsorgeform für Selbstständige. Auch besserverdienende Angestellte können die Vorteile einer Rürup-Rente nutzen.

c) betriebliche Altersversorgung (bAV): Auch bei bestehenden bAV-Verträgen können Zuzahlungen vorgenommen werden. Mit der Entgeltumwandlung, bei der in diesem Jahr bei Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen Beiträge bis zu 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro) gefördert werden, sparen Arbeitnehmer Steuern und im Regelfall Sozialversicherungsbeiträge.

Zusätzlich kann in bestimmten Fällen noch ein weiterer Betrag in Höhe von 1.800 Euro steuerfrei in einen Versorgungsvertrag eingezahlt werden. Da es sich bei diesen Grenzen um Jahreswerte handelt, kann selbst ein Mitarbeiter, der mit seiner Zusage erst im Dezember begonnen hat, noch steuerbegünstigt für das ganze Jahr in seinen Vertrag einzahlen. Damit die Zuzahlung steuerlich anerkannt wird, muss sie vor dem 31. Dezember 2016 erfolgen.

5. Bausparen und Wohnungsbauprämie: Um die volle Wohnungsbauprämie (WoP) für 2016 zu erhalten, ist eine Sondereinzahlung in einen bestehenden Bausparvertrag ratsam. Die WoP beträgt 8,8 Prozent und wird auf bis zu 512 Euro / 1.024 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Verträgen, die seit Januar 2009 abgeschlossen wurden, wird die WoP nur noch gezahlt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich genutzt wird.

Das heißt, eine Immobilie muss gebaut, gekauft oder modernisiert werden. Davon gibt es eine einmalige Ausnahme für junge Bausparer. Wer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach sieben Jahren frei über das Guthaben und die WoP verfügen.

6. Immobilienbesitzer sollten Möglichkeit der Sondertilgung prüfen: In vielen Darlehensverträgen ist die Möglichkeit einer jährlichen Sondertilgung vereinbart. Diese beträgt häufig fünf Prozent der Darlehenssumme und kann im Regelfall einmal pro Jahr geleistet werden. Nicht in Anspruch genommene Sondertilgungen können nicht auf Folgejahre verschoben werden, sondern verfallen.

Im aktuellen Zinsumfeld ist eine Sondertilgung auch eine lohnende Geldanlage: Während die Zinsen für Tagesgeld, Geldmarktfonds oder Sparbuch um die null Prozent tendieren, ist der Zins für den Immobilienkredit wesentlich teurer gewesen; selbst dann, wenn das Darlehen in der jüngeren Vergangenheit, sprich in der Niedrigzinsphase, abgeschlossen worden sein sollte. Der Zinsvorteil ergibt sich aus dem Darlehenszins minus dem Zins für die jeweilige Geldanlage.

7. Steuerklasse: Wer für 2016 noch die Steuerklasse wechseln möchte, muss dies bis spätestens 30. November dem Finanzamt melden. Die neue Kombination gilt dann vom 1. Dezember an. Gestattet wird bis auf wenige Ausnahmen lediglich ein Wechsel im Jahr.

Quelle: Finanznachrichten Berater: Finanztipps: Woran 2016 noch zu denken ist

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