Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Häufige Irrtümer

Bei der Beschäftigung mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen stößt man immer wieder auf sich hartnäckig haltende Gerüchte und Unklarheiten. Dies kann zu fatalen Fehlentscheidungen führen.

“Immer wieder hört und liest man, dass Vollmachten in jedem Fall von einem Notar erstellt beziehungsweise zumindest von einem solchen beglaubigt werden müssen. Diese Vorschrift gibt es nicht.”

Was passiert, wenn minderjährige Kinder plötzlich ihre Eltern verlieren? Ich staunte nicht schlecht, als neulich bei Gesprächen im Rahmen der KVK Messe gleich mehrfach die Notwendigkeit einer Sorgerechts-Verfügung in Frage gestellt wurde, insbesondere dann, wenn es Paten für das Kind gibt.

Paten erhalten nicht automatisch das Sorgerecht

Laut einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung in einer großen deutschen Tageszeitung werden pro Jahr circa 1000 Kinder in Deutschland zu Vollwaisen. Genau für diese an sich undenkbare Situation kann mit der Sorgerechtsverfügung ein Vormund benannt werden.

Patenonkel oder Patentante müssen in dieser Verfügung also explizit benannt werden, wenn sie zum Vormund bestellt werden sollen. Am besten bestimmt man immer noch eine Ersatzperson, da das Gericht den gewünschten Vormund unter Umständen ablehnen kann.

Keine notarielle Beglaubigung nötig
Immer wieder hört und liest man, dass Vollmachten oder Verfügungen in jedem Fall von einem Notar erstellt beziehungsweise zumindest von einem solchen beglaubigt werden müssen. Diese Vorschrift gibt es nicht.
Lediglich wenn im Fall der persönlichen Handlungsunfähigkeit zum Beispiel über eigene Immobilien verfügt werden soll oder man in dieser Phase die Aufnahme von Darlehen genehmigen möchte, ist der Gang zum Notar vorgeschrieben.

Für nicht durch Notare erstellte Vollmachten kann allerdings eine Unterschriftsbeglaubigung sinnvoll sein. Ist nicht auszuschließen, dass im Notfall die erstellte Vollmacht und die darin benannte Vertretung von Angehörigen angezweifelt wird, kann die Unterschrift zur Sicherheit durch Notare oder Behörden beglaubigt werden.

Fehlinformationen zum Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Auch über den Service des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer gibt es immer wieder Fehlinformationen sowie Zweifel an der Notwendigkeit eines Eintrages. In dieses Register kann jeder Volljährige seine Vollmacht und Patientenverfügung eintragen lassen, auch ohne notarielle oder anwaltliche Unterstützung. Diese Dokumente müssen für die Registrierung auch nicht von einem Notar erstellt werden!

ichtig ist: es werden dort keine Vollmachten oder Verfügungen im Original eingelagert oder digital gespeichert. Der Sinn besteht darin, im Notfall schnellstmöglich herausfinden zu können, ob zum Beispiel ein in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingeliefertes Unfallopfer entsprechende Vorsorgedokumente besitzt, was darin grundsätzlich geregelt wird und wer zum Bevollmächtigten ernannt wurde. Dies wird durch den Eintrag in dieses Register sichergestellt. Mit diesem Bevollmächtigten kann dann Kontakt aufgenommen werden.

Unbekannte Hinterlegung – Unbekannte Vollmacht

Ist dieser erreichbar und hat alle Unterlagen zur Hand, ist das Glück im Unglück. Ist der Bevollmächtigte jedoch auf Reisen, anderweitig nicht erreichbar oder weiß er nicht, wo sich die Vollmachten und Verfügungen befinden, verpufft die Wirkung. Damit bleiben die oftmals teuer erstellten Dokumente in dieser Situation wirkungslos.

Artikel von Matthias Schmutzler, veröffentlicht bei cash.online

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